Satzung

Präambel

Aus der Verbundenheit zu ihrer Heimatstadt Bremerhaven und dem daraus gewachsenen Wunsch, die dort lebenden Menschen und die ihnen dienenden Einrichtungen dauerhaft zu unterstützen, errichtete die am 22.04.1925 in Bremerhaven geborene und am 03.08.2001 verstorbene Ursula Wulfes, zuletzt wohnhaft Bürgermeister-Smidt-Str. 78/80, 27568 Bremerhaven, die

Ursula Wulfes-Stiftung.

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Die Ursula-Wulfes-Stiftung mit Sitz in Bremerhaven verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
  3. Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.

§ 2 Stiftungszweck

Zweck der Stiftung ist Förderung von Jugend- und Altenhilfe, Kunst und Kultur, Volks- und Berufsbildung, des öffentlichen Gesundheitswesen, Unterstützung hilfsbedürftiger Personen.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Unterstützung:

  • von sozial Benachteiligten und Hilfsbedürftigen, insbesondere von Kindern, Jugendlichen,
  • alleinerziehenden Müttern und älteren Menschen
  • von Bildungseinrichtungen, insbesondere von Schulen, Kindergärten und Jugendheimen
  • des Gesundheitswesens, vor allem zur Behandlung und Bekämpfung der Krebserkrankung; in besonderen Fällen kann dieses auch durch die direkte Zuwendung an Einzelne geschehen
  • der Kunst und Kultur

im Gebiet der Stadt Bremerhaven.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Die Mittel der Stiftung dü1fen nur fiir die satzungsgemäßen Zwecke verwendet \Verden.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Stiftungsvermögen

  1. Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten und sicher und ertragreich anzulegen.
  2. Dem Stiftungsvermögen wachsen die Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen). Die Stiftung darf derartige Zustiftungen annehmen. Sie darf auch Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen dem Vennögen zuführen.

§ 5 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

  1. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus Zuwendungen, die nicht ausdrücklich zur Stärkung des Stiftungsvermögens bestimmt sind. Davon ausgenommen sind die Rücklagenbildung oder Zuführungen zum Stiftungsvermögen gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO.
  2. Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies im Rahmen der steuerlichen Gemeinnützigkeit zulässig ist.
  3. Zur Werterhaltung können im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen Teile der jährlichen Erträge zur Substanzerhaltung und als Inflationsausgleich einer freien Rücklage zugeführt werden.
  4. Im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen kann die Stiftung Mittel einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zur Vermögensausstattung zuwenden.
  5. Ein Rechtsanspruch Dritter auf Gewährung der jederzeit widerruflichen Förderleistungen aus der Stiftung besteht aufgrund dieser Satzung nicht.

§ 6 Organe der Stiftung

Organ der Stiftung ist der Vorstand. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen. Diese können auch mit einer angemessenen Pauschale abgegolten werden.

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern.
  2. Ist ein Vorstandsposten unbesetzt, ist ein neues Vorstandsmitglied von den übrigen Vorstandsmitgliedern unverzüglich zu benennen und zu wählen. Hierbei hat jedes Mitglied des Vorstandes eine Stimme und es steht jedem Vorstandsmitglied frei, Vorschläge zur Wahl einzubringen. Können sich die Vorstandsmitglieder trotz intensiver Abwägung nicht gemeinsam auf die Wahl eines neuen Vorstandsmitgliedes einigen, erhält der Vorsitzende in der Stichwahl eine zusätzliche Stimme.
  3. Dem Vorstand sollen folgende Personen angehören:
    • eine Person, die in Finanz und Wirtschaftsfragen sachverständig ist und über Kompetenz und Erfahrung in Vermögensbetreuung und -anlagen verfügt
    • zwei Personen, die besondere Fachkompetenz und Erfahrung in Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung aufweisen.
  4. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 4 Jahre. Wiederbestellungen sind zulässig.
  5. Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet nach Ablauf der Amtszeit, sofern keine Wiederbestellung erfolgt.
  6. Vorstandsmitglieder können vom Vorstand jederzeit aus wichtigem Grunde abberufen werden.
  7. Ein Vorstandsmitglied scheidet aus
    • durch Rücktritt
    • durch Abberufung aus wichtigem Grund
    • nach Beendigung der Amtszeit ohne Wiederbestellung
    • durch Tod
  8. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.

§ 8 Aufgaben des Vorstandes

  1. Der Vorstand entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten nach Maßgabe der Satzung in eigener Verantwortung und führt die laufenden Geschäfte der Stiftung.
  2. Der Vorstand hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich durch zwei seiner Mitglieder. Besteht der Vorstand zeitweilig nur aus einem Mitglied, ist dieses einzelvertretungsberechtigt.
  3. Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Stiftungssatzung den Willen des Stifters so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere:
    • die Verwaltung des Stiftungsvermögens
    • die Verwendung der Stiftungsmittel
    • die Aufstellung eines Haushaltsplanes, einer Vermögensübersicht, der Jahresrechnung und des Tätigkeitberichtes
  4. Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse, der Erledigung seiner Aufgaben und insbesondere der Wahrnehmung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand eine Bürokraft anstellen und eine angemessene Vergütung zahlen.
  5. Die Büroarbeiten werden über den Vorsitzenden abgewickelt und die Unterlagen von ihm verwahrt.
  6. Die Vorstandsmitglieder haften gegenüber der Stiftung nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 9 Beschlussfassung des Vorstandes

  1. Beschlüsse des Vorstandes werden in der Regel auf Sitzungen in Präsenz gefasst. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden oder bei seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich zu einer Sitzung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Sitzungen sind ferner binnen 4 Wochen anzuberaumen, wenn ein Vorstandsmitglied dieses wünscht. Zur Vorbereitung der Vorstandssitzung sind den Mitgliedern alle für die Erörterung und Beschlussfassung maßgeblichen Unterlagen und Informationen schriftlich oder mit Einverständnis des Mitgliedes per E-Mail zuzusenden.
  2. Abweichend von Nr. 1 können Sitzungen auch digital stattfinden oder einzelne Mitglieder digital den Sitzungen zugeschaltet werden, sofern eine Teilnahme in Präsenz nicht möglich ist. Die Verfahrensregelungen in Nr. 1 gelten entsprechend.
  3. Der Vorstand ist grundsätzlich nur beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder an der Sitzung teilnehmen. Besteht der Vorstand zeitweilig nur aus einem Mitglied, ist dieses auch allein beschlussfähig.
  4. Der Vorstand beschließt grundsätzlich mit einfacher Mehrheit. Sollten nur zwei Mitglieder teilnehmen, kann ein Beschluss nur einstimmig erfolgen. Ausgenommen hiervon ist die Neuwahl eines Vorstandsmitgliedes gemäß § 7 Nr. 2.
  5. Wenn kein Mitglied des Vorstandes widerspricht, können Beschlüsse auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden.
  6. Über jede Sitzung ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer zu unterzeichnen und den Mitgliedern des Vorstands zur Kenntnis zu bringen ist.

§ 10 Satzungsänderung

Der Vorstand der Stiftung kann Änderungen der Satzung beschließen, wenn sie den Stiftungszweck nicht berühren und die ursprüngliche Gestaltung der Stiftung nicht wesentlich verändern oder die Erfüllung des Stiftungszwecks erleichtern.

§ 11 Zweckänderung, Zusammenlegung, Auflösung

  1. Der Vorstand der Stiftung kann die Änderung des Stiftungszwecks, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn der Stiftungszweck unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint. Die Beschlüsse dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen.
  2. Der Änderungsbeschluss bedarf der Zustimmung aller Vorstandsmitglieder.
  3. Beschlüsse über Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung oder Auflösung werden erst nach Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde wirksam. Sie sind mit einer Stellungnahme des Vorstandes der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen.

§ 12 Vermögensanfall

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Das Vermögen soll in diesem Fall fallen an die:

Vereinigte Protestantische Gemeinde zur Bürgermeister-Smidt-Gedächtniskirche Bremerhaven, Biirgermeister-Smidt-Str. 45, 27568 Bremerhaven

§ 13 Stiftungsaufsicht

  1. Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils im Lande Bremen geltenden Stiftungsrechts sowie der zuständigen Aufsichtsbehörde.
  2. Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über die Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Mitteilungen über Änderungen in der Zusammensetzung der Stiftungsorgane sowie Haushaltsplan, Jahresrechnung und Tätigkeitsbericht sind unaufgefordert vorzulegen.

 

Bremerhaven, 27.12.2023