Präambel

Aus Verbundenheit zu ihrer Heimatstadt Bremerhaven und dem daraus gewachsenen Wunsch, die dort lebenden Menschen und die ihnen dienenden Einrichtungen dauerhaft zu unterstützen, errichtet die am 22.04.1925 in Bremerhaven geborene Ursula Wulfes, Bürgermeister-Smidt-Str. 78/80, 27568 Bremerhaven

die Ursula Wulfes-Stiftung.

§ 1 Name, Rechtsform; Sitz

Die Stiftung führt den Namen Ursula Wulfes-Stiftung. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Bremerhaven.

§ 2 Stiftungszweck

Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

  1. Die Stiftung unterstützt durch finanzielle Zuwendungen gemeinnützige Organisationen und Projekte insbesondere auf den Gebieten:
    • sozialer Aufgaben durch Unterstützung von sozial Benachteiligten und Hilfsbedürftigen, insbesondere von Kindern, Jugendlichen, alleinerziehenden Müttern und älteren Mitmenschen sowie durch die Unterstützung von Bildungseinrichtungen
    • des Gesundheitswesens, vor allem zur Behandlung und Bekämpfung der Krebserkrankung. In besonderen Fällen kann dies auch durch die direkte Zuwendung an Einzelne geschehen.
    • der Kunst und Kultur
  2. Die durch Stiftungsgelder geförderten Maßnahmen sollen das Gebiet der Stadt Bremerhaven betreffen und den dort ansässigen Bürgern dienen. Von dieser örtlichen und persönlichen Beschränkung soll nur aus besonderem Grunde abgewichen werden.
  3. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Stiftungsvermögen

  1. Die Stiftung wird von Todes wegen errichtet. Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem Gesamtwert des Nachlasses abzüglich aller auf dem Nachlass ruhenden Verbindlichkeiten. Eine Aufstellung des der Stiftung zufallenden Vermögens wird nach vollständiger Abwicklung der Nachlassangelegenheiten dieser Satzung als Anlage beigefügt.
  2. Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Es ist mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wertbeständig und ertragbringend anzulegen. Dem Stiftungsvermögen wachsen diejenigen Zuwendungen Dritter zu, die dazu bestimmt sind.

§ 4 Zuwendungen, Geschäftsjahr

  1. Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.
  2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung nicht entsprechen oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können und soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen. Freie Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen; diese dürfen zur Erhöhung des Stiftungsvermögens verwandt werden.
  4. Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  5. Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.

§ 5 Rechtsstellung der Begünstigten

Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.

§ 6 Stiftungsorgan

Stiftungsorgan ist der Vorstand. Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich und unentgeltlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen; diese können auch mit einer angemessenen Pauschale abgegolten werden.

§ 7 Vorstand

  • Der Vorstand besteht aus drei Personen, und setzt sich wie folgt zusammen
    • eine vom Vorstand des Bankhauses Neelmeyer zu benennende Person, die in Vermögensbetreuung und -anlagen kompetent und erfahren ist
    • zwei weitere Personen, die in gemeinnützigen Aufgaben kompetent und erfahren sind. Sie sind vom Testamentsvollstrecker zu benennen und sollen sein uneingeschränktes Vertrauen genießen. Über den Vorsitz des Vorstandes entscheidet ebenfalls der Testamentsvollstrecker.

Ein Vorstandsmitglied scheidet aus,

durch Rücktritt

durch Erlöschen seines Amtes, sofern es aufgrund einer bestimmten Position als Vorstandsmitglied berufen ist

durch Tod.

Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist von den verbleibenden Vorstandsmitgliedern eine adäquate, kompetente und erfahrene Person zu benennen, die die Aufgaben des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes fortführt.

§ 8 Aufgaben des Vorstandes

  1. Der Vorstand vertritt und verwaltet die Stiftung.
  2. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
    • Verwaltung des Stiftungsvermögens
    • Verteilung der Erträge dem Stiftungszweck entsprechend
    • Buchführung über den Bestand und die Veränderungen sowie über die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung
    • Erstellung der Jahresabrechnung, einer Vermögensübersicht sowie eines Berichtes über die Erfüllung des Stiftungszwecks
    • Anzeigen an die Aufsichtsbehörde, insbesondere jede Änderung der Zusammensetzung des Vorstandes
  3. Für laufende Geschäfte kann der Vorstand auch eine Bürokraft anstellen und eine angemessene Vergütung zahlen, sofern das Vermögen der Stiftung dies erfordert.
  4. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich durch zwei seiner Mitglieder.
  5. Die ehrenamtlichen Vorstandsmitglieder haften gegenüber der Stiftung nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 9 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Vorstandes

  1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind.
  2. Sind nur zwei Vorstandsmitglieder anwesend, kann ein Beschluss nur einstimmig gefasst werden. Sind drei Mitglieder anwesend, kann nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder beschlossen werden. Kann keine Einstimmigkeit erzielt werden, entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  3. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 10 Stiftungsaufsicht

Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils geltenden Stiftungsrechts. In Bremen ist die zuständige Aufsichtsbehörde der Senator für Inneres.

  1. Der Vorstand kann eine Änderung der Satzung beschließen, wenn ihm die Anpassung an veränderte Verhältnisse notwendig erscheint. Der Stiftungszweck darf dabei in seinem Wesen nicht geändert werden.
  2. Der Satzungsänderungsbeschluss erfordert eine Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Vorstandes.
  3. Der Änderungsbeschluss bedarf der Zustimmung der Stiftungsbehörde. Wird der Stiftungszweck geändert, so ist zuvor eine Auskunft beim Finanzamt einzuholen.

§ 12 Änderung des Stiftungszwecks, Zusammenlegung, Auflösung

  1. Wird die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich oder ändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint, kann der Vorstand die Änderung des Stiftungszwecks, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Auflösung der Stiftung beschließen. Der Beschluss bedarf der Zustimmung aller Mitglieder des Vorstandes.
  2. Zu dem Beschluss ist zuvor eine Auskunft des Finanzamtes einzuholen.
  3. Der Beschluss wird erst nach Genehmigung durch die Stiftungsbehörde wirksam.

§ 13 Vermögensanfall

  1. Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung fällt das verbleibende Vermögen nach Maßgabe der Beschlussfassung des Vorstandes an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Stiftungszwecks oder diesem so nahe wie möglich kommende Zwecke zu verwenden ist. Fällt der bisherige Zweck der Stiftung weg, so ist das Vermögen für einen dem Willen des Stifters entsprechenden anderen steuerbegünstigten Zweck zu verwenden.
  2. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Bremerhaven, 21.06.2002